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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Radio Holzhaus e.V.

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen dem Käufer einer Eintrittskarte und dem Kulturverein Radio Holzhaus e.V. (nachfolgend „Kulturverein“ genannt) für sämtliche Veranstaltungen des Kulturvereins.

 

§ 2 Vertragsabschluss

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien werden durch den Erwerb einer Eintrittskarte und die vollständige Bezahlung des Eintrittspreises begründet.

Veranstaltungsbesuch und Programmänderungen

 

§ 3 Ansprüche des Käufers

Durch den Kauf und die vollständige Bezahlung einer Eintrittskarte erwirbt der Käufer das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, für welche er die Eintrittskarte erworben hat. Sollte die Veranstaltung aus Gründen, die der Kulturverein zu vertreten hat, nicht stattfinden, gelten die Regelungen zur Erstattung des Kaufpreises gemäß § 5.

 

§ 4 Änderungen im Veranstaltungsprogramm

Der Kulturverein ist berechtigt, das Veranstaltungsprogramm zu ändern, soweit dies aus wichtigem Grund erforderlich wird. Änderungen im zeitlichen Ablauf der Veranstaltung, insbesondere hinsichtlich Beginn, Ende sowie Reihenfolge der Darbietungen, sind zulässig. Sollte eine Vorgruppe ausfallen, kann diese durch eine gleichwertige ersetzt werden.

Erstattung und Rückgabe von Eintrittskarten

 

§ 5 Entfall einer Veranstaltung – Erstattung des Kaufpreises

Sollte eine Veranstaltung des Kulturvereins gänzlich entfallen, erstattet der Kulturverein dem Käufer gegen Vorlage des Originals der nicht entwerteten Eintrittskarte den tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Die Erstattung erfolgt nach Wahl des Käufers entweder in bar an der Vorverkaufsstelle oder – bei bargeldloser Zahlung – auf demselben Weg wie die ursprüngliche Zahlung.

 

§ 6 Keine Rückgabe von Eintrittskarten

Einmal gekaufte Eintrittskarten sind vom Umtausch und der Rückgabe ausgeschlossen, es sei denn, die Veranstaltung wird abgesagt oder verschoben. In diesem Fall gelten die Regelungen zur Erstattung des Kaufpreises gemäß § 5.

 

Leistungshindernisse und höhere Gewalt

§ 7 Leistungshindernisse und Höhere Gewalt

Der Kulturverein hat das Recht, die Veranstaltung abzusagen und/oder sich vom Vertrag mit dem Käufer zu lösen, wenn

a) bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn ersichtlich wird, dass eine kostendeckende Durchführung der Veranstaltung aufgrund einer unzureichenden Zahl verkaufter Tickets nicht möglich ist, oder

b) im Falle höherer Gewalt oder aus anderen unverschuldeten Umständen (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Verfügungen, Arbeitskämpfe, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien oder Pandemien).
In solchen Fällen werden beide Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten befreit; die Verpflichtungen sind nach Treu und Glauben anzupassen (z. B. durch die Verlegung der Veranstaltung).

 

§ 7a Schlechtes Wetter bei Outdoor-Veranstaltungen

  1. Outdoor-Veranstaltungen des Kulturvereins (z. B. Open-Air-Konzerte, Brunch-Events) finden grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Besucher ist verpflichtet, sich auf witterungsbedingte Umstände (z. B. Regen, Kälte, Hitze) einzustellen und entsprechende Kleidung oder Ausrüstung mitzubringen.

  2. Bei extremen Wetterlagen, insbesondere Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes, Sturm, Hagel, starkem Dauerregen, Blitzschlag oder sonstigen Wetterbedingungen, die eine Gefahr für Leib und Leben der Besucher oder die Durchführung der Veranstaltung darstellen, ist der Kulturverein berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu verlegen. Die Entscheidung hierüber obliegt allein dem Kulturverein unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Veranstaltung und der konkreten Umstände.

  3. Wird eine Veranstaltung aufgrund von schlechtem Wetter abgesagt, behalten die Eintrittskarten ihre Gültigkeit für einen möglichen Nachholtermin. Kann ein Nachholtermin nicht stattfinden oder ist dieser für den Käufer unzumutbar, wird der tatsächlich gezahlte Ticketpreis gegen Vorlage des Originals der nicht entwerteten Eintrittskarte erstattet. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Anfahrts- oder Übernachtungskosten, sind ausgeschlossen.

Abtretung und Haftung

 

§ 8 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers gegen den Kulturverein bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kulturvereins.

 

§ 9 Haftungsbegrenzung – Schadensersatz

  • Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Kulturverein nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  • Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Kulturverein nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den vertragstypischen Schaden.

  • Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Bestimmungen.

  • In allen sonstigen Fällen ist die Haftung des Kulturvereins ausgeschlossen.

Urheberrecht und Datenschutz

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§ 10 Urheberrecht

Sämtliche Darbietungen der Künstler sind urheberrechtlich geschützt. Ton- und/oder Bildaufzeichnungen sind verboten. Aufnahmegeräte dürfen nicht in die Veranstaltungsräume oder auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden. Ein Verstoß berechtigt den Kulturverein, den Betroffenen von der Veranstaltung auszuschließen und Aufzeichnungen einzuziehen.

 

§ 11 Datenschutz und Verwendung von Bild- und Videomaterial

Durch die Teilnahme an Veranstaltungen von Radio Holzhaus e.V. erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass während der Veranstaltung Bild- und Videomaterial aufgenommen wird. Der Kulturverein darf dieses Material zu Dokumentations- und Werbezwecken nutzen. Teilnehmer, die nicht gefilmt oder fotografiert werden möchten, können der Veranstaltung fernbleiben oder sich vor Ort entsprechend kenntlich machen.

Hausordnung und Verhaltensregeln

 

§ 12 Verfall der Eintrittskarte, keine Übertragbarkeit

Durch das Verlassen des Veranstaltungsraums während der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Die Eintrittskarte ist nicht übertragbar.

 

§ 13 Hausrecht – Ordnungspersonal

Dem Kulturverein steht bei seinen Veranstaltungen das Hausrecht zu. Den Anordnungen des Ordnungspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

 

§ 14 Getränke und Lebensmittel

Es ist nicht gestattet, Getränke oder Lebensmittel in die Veranstaltungsräume oder auf das Veranstaltungsgelände des Kulturvereins mitzubringen. Bei Verstößen kann der Käufer aufgefordert werden, die Gegenstände zu entfernen oder die Veranstaltung ohne Erstattung des Kaufpreises zu verlassen.

Schlussbestimmungen

 

§ 15 Sonstige Bestimmungen

Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Klauseln werden durch wirksame Regelungen ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommen.

 

Stand: Januar 2025

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